von Ulrich Jung
10. Juni 2023

Ein wichtiges Ziel des Gebäudeenergiegesetzes, das in den nächsten Wochen novelliert werden soll, ist die Abkehr von fossilen Energieträgern (Kohle, Heizöl, Erdgas) und möglicherweise auch von sämtlichen Feuerungen für die Gebäudeheizung.

Dabei sind Fristen, sowie unterschiedliche Kesselbauarten und -größen zu unterscheiden:

Bereits seit einigen Jahren müssen Konstanttemperatur-Öl- und Gaskessel (also keine Niedertemperatur– und Brennwertkessel) nach 30 Jahren Betriebsdauer außer Betrieb genommen werden. Davon sind sehr große (>400 kW) und sehr kleine Kessel (<4 kW) und alteingesessene Selbstnutzer (mindestens seit Februar 2002) in Ein- und Zweifamilienhäusern ausgenommen.

Neubauten müssen ab 2024 bezogen auf den Primärenergiebedarf den Effizienzhaus 55-Standard einhalten, was ohne den überwiegenden Einsatz von regenerativen Energieträgern nicht gelingt. Entsprechend wird voraussichtlich ab diesem Zeitpunkt ein Anteil regenerativer Energieträger für die Gebäudebeheizung von zu errichtenden Gebäuden von mindestens 65% verlangt, was den Einsatz von fossilen Energieträgern uninteressant machen dürfte, so dass tatsächlich alle Wärme durch erneuerbaren Energie, das heißt meistens durch Nutzung einer Wärmepumpe erzeugt wird.

Auch im Bestand wird ab einem bestimmten, bisher noch unklaren, aber nicht allzu fernen Zeitpunkt (dies könnte z.B. 2026 sein) bei der Erneuerung des Wärmeerzeugers ein Anteil regenerativer Energieträger für die Gebäudebeheizung von mindestens 65% verlangt. Dieser Anteil kann ebenfalls in nahezu allen Fällen leicht durch eine Wärmepumpe erzeugt werden. Hierfür werden als eine Lösung seit neuestem vergleichsweise kostengünstige Klima-Splitgeräte, die auch heizen können, diskutiert (nebenbei stellt das Außengerät ein ästhetische Herausforderung dar).  Die restlichen 35% der Wärme können sinnvoll/effizient v.a. bei Flächenheizungen und/oder gutem Wärmeschutz durch eine Wärmepumpe erzeugt werden. Bei schlechtem Wärmeschutz und/oder Heizkörperheizungen kann ein noch funktionierender Heizkessel („Hybridheizung“), ein Holzofen oder bei größeren Gebäuden ein zusätzlich Strom erzeugendes Blockheizkraftwerk die Restwärme zur erzeugen. Das BHKW ist in diesem Fall nicht mehr -wie früher üblich- ein wirtschaftlich optimierter Grundlast-Wärmeerzeuger, sondern deckt die Spitzenlast und hilft dabei das größte ungelöste Energieversorgungs- Problem, nämlich das der winterlichen Stromversorgung zu lösen. Ab ca. 2045 dürfen voraussichtlich keinerlei fossil betriebene Kessel mehr betrieben werden. Bis dahin haben Gebäudeeigentümer Zeit Heizflächen und Wärmeschutz soweit zu optimieren, dass 100% der Wärme durch eine Wärmepumpe gedeckt werden können.

Noch umstritten ist, ob der Einbau von fossil befeuerten Heizkesseln bereits in wenigen Jahren (z.B. ab 2026 sein) gänzlich verboten wird. Wir denken, dass diese Vorgabe angesichts mangelnder technischer Alternativen bei schlechtem Wärmeschutz und ungünstigen Heizflächen nicht haltbar sein dürfte.

Eine häufig gestellte Frage ist nun, ob nun jetzt noch schnell ein neuer fossil befeuerter Heizkessel angeschafft werden soll, um von dessen zu erwartender Nutzungsdauer zu profitieren und nicht in wenigen Jahren unter das 65%-regenerative-Wärme-Gebot zu fallen. Tatsächlich dürfte dessen Investitions- und Betriebskosten die eines Klima-Splitgerätes übersteigen, womit eine Loose-Loose-Situation für Gebäudeeigentümer und Klima geschaffen wird.

Die bis vor kurzem noch geförderten Holzfeuerungen gelten zwischenzeitlich nicht mehr als klimafreundlich und es ist von Plänen der EU zu hören diese ebenfalls zu verbieten. Ein Kompromiss könnte sein, dass ihre Anschaffung nur in Verbindung mit einer Solaranlage möglich ist. In jedem Fall kann Biomasse nur einen kleinen Teil des Wärmemarktes abdecken und ihre Anwendung dürfte auf Nischen beschränkt bleiben.